§ 91 Teilzeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 658/09Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 438/09
- VG Berlin, 27.11.2014 – 28 K 309.13
- OVG NRW, 06.12.2012 – 1 B 821/12Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 1680/09Zitiert von 4
- BVerfG, 30.11.1965 – 2 BvR 54/62Gewerkschaftliche Werbung vor Personalratswahlen in der Dienststelle und während der Dienstzeit durch Mitglieder der Gewerkschaft ist durch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit grundsätzlich geschütztZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.12.2025 – 2 A 4.25Fehlende gesundheitliche Eignung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblicher Fehlzeiten (Nierenerkrankung)Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2025 – 3 A 10419/25.OVGZitiert von 1
- VG Schleswig, 07.11.2024 – 12 B 56/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/91#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/91#abs-2 (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/91#abs-3 (3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.